Das Strassenverkehrsamt anerkennt denn auch eine fortgesetzte Cocainabstinenz des Beschwerdeführers, mindestens seit März 2018. Dem Beschwerdeführer ist somit zuzustimmen, dass sein Betäubungsmittelkonsum nie ein Ausmass angenommen hatte, dass von einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht gesprochen werden konnte. Auch ist kein Führen eines Motorfahrzeuges durch den Urteil V 2019 107 11