Das daraufhin erstellte Gutachten ergab keine Hinweise auf einen verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch oder eine Drogenabhängigkeit, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Fahreignung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2018 uneingeschränkt bejahte. Ein vom Beschwerdeführer am 29. November 2019 beim labor team w ag, St. Gallen, in Auftrag gegebener (freiwilliger) Urintest wies zudem keine Cannabinoide oder Cocain im Urin des Beschwerdeführers aus (Bf-Beil. 3). Das Strassenverkehrsamt anerkennt denn auch eine fortgesetzte Cocainabstinenz des Beschwerdeführers, mindestens seit März 2018.