2017 ergaben sich wiederum Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, nachdem ein Drogenschnelltest der Luzerner Polizei am 22. April 2017 positiv auf Cocain reagiert hatte (die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kontrolle aber nicht als vermindert beurteilt wurde). Das daraufhin erstellte Gutachten ergab keine Hinweise auf einen verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch oder eine Drogenabhängigkeit, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Fahreignung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2018 uneingeschränkt bejahte.