3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu gewissen Zeiten und auch in längeren Phasen Cocain, Amphetamine und Cannabis konsumierte, was denn auch zu mehreren Abklärungen führte. Seine Fahreignung war 2009 nach der Einnahme von Cannabis und Amphetaminen als eingeschränkt beurteilt worden, konnte jedoch 2010 nach Abklärungen bejaht werden, was auch bis 2017 so blieb.