Ebenso wenig lagen Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum vor. Gemäss dem Bericht des IRMZ vom 12. Juli 2018 konnte zudem für den Zeitraum von Anfang März bis Ende Juni 2018 eine nennenswerte Einnahme oder Applikation von Opiaten/Opioiden, Substitutionsmedikamenten, Stimulanzien (wie Cocain) oder Ketamin ausgeschlossen werden. Somit konnte die Gutachterin die Fahreignung des Beschwerdeführers bei fehlenden Hinweisen auf eine aktuelle bedeutsame Suchtmittelproblematik ohne Auflage befürworten (StVA-act. F).