durchgeführten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten war die Fahrfähigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar nicht vermindert gewesen; jedoch konnte dem Beschwerdeführer die Einnahme/Applikation von Cocain nachgewiesen werden. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder – ohne Auflagen – nachdem ein verkehrsmedizinisches Gutachten der Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz vom 18. Juli 2018 ergeben hatte, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nun wieder befürwortet werden könne.