Am 25. August 2017 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit und machte den Erlass einer definitiven Verfügung von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig (StVA-act. F 7). Bei einer Verkehrskontrolle am 22. April 2017 durch die Luzerner Polizei hatte ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest positiv auf Cocain reagiert. Gemäss dem daraufhin vom IRMZ Urteil V 2019 107 10