Mit Verfügung vom 29. November 2012 verwarnte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug den Beschwerdeführer, weil er am 19. Januar 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) überschritten sowie sein Fahrzeug unsachgemäss bedient hatte (Erzeugen von übermässigem Lärm; StVA-act. C 10). Am 25. August 2017 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit und machte den Erlass einer definitiven Verfügung von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig (StVA-act.