Vorher – mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 28. November 2011 (StVA-act. B 10) – war dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Sinne eines Warnungsentzugs für 3 Monate entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert worden, weil er am 30. August 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 60 km/h um 27 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hatte. Mit Verfügung vom 29. November 2012 verwarnte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug den Beschwerdeführer, weil er am 19. Januar 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) überschritten sowie sein Fahrzeug unsachgemäss bedient hatte (Erzeugen von übermässigem Lärm;