A 30). Am 14. Mai 2012 entschied das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Beschwerdeführer werde der Führerausweis nun ohne Auflagen belassen (StVA-act. A 39). Es stützte sich dabei auf ärztliche Zeugnisse sowie eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Darin war die Fahreignung des Beschwerdeführers ohne Auflagen als erfüllt beurteilt worden (StVA-act. A 33 – A 37). Vorher – mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 28. November 2011 (StVA-act.