Die Wiedererteilung des Lernfahrausweises wurde u.a. mit der Auflage verbunden, dass eine totale und ärztlich kontrollierte, ununterbrochene Drogenabstinenz (alle Substanzen) bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt, mindestens aber bis April 2011, nachgewiesen werde. Der Beschwerdeführer erfüllte diese Auflage, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 18. Mai 2011 die Weiterbelassung des Führerausweises verfügte, allerdings mit der Weiterführung der Auflage "Einhaltung und Nachweis einer totalen und ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz bezüglich aller Substanzen bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt" (StVA-act. A 30).