Alle im Rahmen der Begutachtung vorgenommenen Laborbefunde waren negativ gewesen (StVA-act. A 21). Die Wiedererteilung des Lernfahrausweises wurde u.a. mit der Auflage verbunden, dass eine totale und ärztlich kontrollierte, ununterbrochene Drogenabstinenz (alle Substanzen) bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt, mindestens aber bis April 2011, nachgewiesen werde.