3.2 Was die bisherigen Führerausweisentzüge und die Begutachtungen des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzustellen: Mit Verfügung vom 24. August 2009 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer den Urteil V 2019 107 9