3. 3.1 Für das Strassenverkehrsamt besteht offenbar Anlass zur begründeten Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ist seinen Alkoholkonsum und allenfalls auch den Konsum von illegalen Drogen von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Zwar anerkennt das Strassenverkehrsamt in seiner Vernehmlassung, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gelungen sei, sein Konsumverhalten hinsichtlich Amphetamins und Cannabis bzw. hinsichtlich Cocains so zu ändern bzw. den Konsum im relevanten Zeitpunkt einzustellen, dass er jeweils habe positiv begutachtet werden können.