jedenfalls begründet ein solches Trinkverhalten den dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung (a.A. aber offenbar Cédric Mizel, Strassenverkehr 2013, S. 11). Ein genügender Anlass für eine Fahreignungsabklärung wurde mangels weiterer belastender Indizien hingegen in folgenden zwei Fällen verneint: Ehestreit in einem Restaurant und gemessene Angetrunkenheit von 2 Promille; Erregung eines öffentlichen Urteil V 2019 107 8 Ärgernisses nach übermässigem Genuss von Alkohol und aufgrund einer leichten psychischen Störung (Urteile BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011; 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012).