15d N. 32): Ein genügender Anlass für eine Fahreignungsabklärung bei Vorfällen ausserhalb des Strassenverkehrs liegt beispielsweise vor, wenn jemand gegenüber der Polizei oder seinem Arzt angibt, täglich mehrere Liter Bier oder Wein zu konsumieren (zu einem analogen Fall betreffend Angaben zum Drogenkonsum vgl. Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012). Gleich verhält es sich in Bezug auf alle verwertbaren Informationen, die eine Alkoholabhängigkeit oder einen chronischen Alkoholmissbrauch nahelegen.