2.3 Eine Fahreignungsabklärung kann somit auch gestützt auf Informationen erfolgen, die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch in diesen Fällen muss aber ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr bestehen. Es muss mit anderen Worten Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen.