Diese Sachverhalte begründen gleichsam einen gesetzlichen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist keine Kann-Vorschrift, d.h. es ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Untersuchung der Fahreignung anzuordnen, auch wenn die Zweifel im Einzelfall geringfügig oder nur Urteil V 2019 107 7