2.2 Nach Art. 15d Abs. 1 SVG ist eine Person einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Die Zulassungsbehörde hat eine summarische und vorläufige Prüfung der Fahreignung vorzunehmen. In Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG sind verschiedene Sachverhalte aufgezählt, in denen eine Fahreignungsprüfung anzuordnen ist. Diese Sachverhalte begründen gleichsam einen gesetzlichen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist.