Ähnlich definiert das Bundesgericht die Kriterien in Bezug auf eine die Fahreignung ausschliessende Drogensucht. Eine solche ist anzunehmen, wenn die physische oder psychische Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Auf fehlende Fahreignung darf im Allgemeinen dann geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten (Bickel, a.a.O., Art. 14 N. 35).