_ hätten sich unter Mitberücksichtigung der Vorgeschichte (1. Sicherungsmassnahme vom 24. August 2009) gewisse Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ergeben, so dass das Strassenverkehrsamt eine entsprechende Abklärung bei einer Arztperson der Stufe 3 für zweck- und verhältnismässig beurteilt habe. Bezüglich des Polizeiberichts sei beachtlich, dass die gut geschulten Angehörigen des Zuger Polizeicorps in ihrer täglichen Arbeit mit zahlreichen Situationen konfrontiert seien, bei denen es abzuwägen gelte, ob überhaupt ein Bericht zuhanden des Strassenverkehrsamtes erstellt werde oder ob es sich vertreten lasse, es