E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Aus der polizeilichen Meldung vom C.________ hätten sich unter Mitberücksichtigung der Vorgeschichte (1. Sicherungsmassnahme vom 24. August 2009) gewisse Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ergeben, so dass das Strassenverkehrsamt eine entsprechende Abklärung bei einer Arztperson der Stufe 3 für zweck- und verhältnismässig beurteilt habe.