Weiter seien die Voraussetzungen für eine Untersuchung bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 3 nicht gegeben. Im vorliegenden Fall müsste die verkehrsmedizinische Untersuchung, soweit überhaupt angezeigt, von einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 durchgeführt werden. Bei einem negativen Ergebnis der Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt der Stufe 3 würde einer sich darauf stützende Verfügung über einen Führerausweisentzug die rechtliche Grundlage fehlen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor dem Erlass der Verfügung nicht gewährt worden sei. Der Entscheid sei auch aus diesem Grund aufzuheben.