Urteil V 2019 107 4 Am D.________ sei einzig ein Alkoholkonsum nachgewiesen. Hinweise auf die Konsumation von Betäubungsmitteln, insbesondere auf einen Konsum von Cocain, Cannabis oder Amphetaminen, habe von der Polizei nicht festgestellt werden können. Aus dem isolierten Vorfall könne nicht auf eine die Fahreignung ausschliessende Trunksucht geschlossen werden. Es könne auch kein Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum (wie bereits seinen damaligen Drogenkonsum) vom Strassenverkehr trennen könne. Weiter seien die Voraussetzungen für eine Untersuchung bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 3 nicht gegeben.