SVG, die das Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige, an. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gewisse Historie mit den Betäubungsmitteln Cocain und Amphetamin, jedoch habe der Konsum nie ein Ausmass angenommen, dass von einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht habe gesprochen werden können. Jedoch müsse auch mit Blick auf die vergangenen Fälle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer den Konsum vom Strassenverkehr stets habe trennen können und kein Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Betäubungsmitteln aktenkundig sei. Eine Alkoholsucht oder ein Fahren in angetrunkenem Zustand sei ebenfalls nicht aktenkundig.