Aufgrund des Umstandes, dass er nicht länger habe draussen verweilen wollen, sei er lediglich mit einer Baumwolltrainerjacke, T-Shirt, Hosen und seinen "wärmenden Stofffinken" bekleidet vor die Tür gegangen. In der Folge sei er auf zwei Polizisten der Zuger Polizei getroffen, welche ihn angesprochen hätten. Das Strassenverkehrsamt zweifle die Fahreignung des Beschwerdeführers implizit wegen eines allfälligen Vorliegens einer Sucht i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, die das Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige, an.