Inhaltlich liess der Beschwerdeführer ausführen, der D.________ sei ein winterlicher Tag gewesen und die Aussentemperatur habe ca. 4 Grad betragen. Um ca. 10.00 Uhr habe sich der Beschwerdeführer einen Gin Tonic gegönnt. Danach habe er gegen 10.40 Uhr noch einen Gin Tonic getrunken. Gegen 11.00 Uhr habe der Beschwerdeführer kurz mit seinem Hund vor die Tür seines Wohnblocks gehen wollen. Aufgrund des Umstandes, dass er nicht länger habe draussen verweilen wollen, sei er lediglich mit einer Baumwolltrainerjacke, T-Shirt, Hosen und seinen "wärmenden Stofffinken" bekleidet vor die Tür gegangen.