2. Über den prozessualen Antrag Nr. 1 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei zu befinden." Bezüglich der prozessualen Anträge liess der Beschwerdeführer festhalten, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet habe. Es sei keinerlei Gefahr im Verzug, weshalb mit der verkehrsmedizinischen Abklärung bis zum Ende des Rechtsmittelverfahrens zugewartet werden könne. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (geforderte Untersuchung bis zum 9. Dezember 2019) müsse beantragt werden, dass ohne Anhörung der Vorinstanz im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung über das Schicksal der aufschiebenden Wirkung entschieden werde.