Aufgrund dieser polizeilichen Feststellungen und der bekannten Vorakten (Drogenabstinenzauflagen bis Juli 2018) sowie der Tatsache, dass A.________ mit Verfügung vom 24. August 2009 der Lernfahrausweis der Kat. B sowie der Führerausweis der Kat. M im Sinne eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen worden seien, nachdem bei ihm der missbräuchliche Konsum von Cannabis und Amphetaminen habe nachgewiesen werden können, ergäben sich gewisse Zweifel an der Fahreignung von A.________, weshalb eine vertrauensärztliche Abklärung der Fahreignung ohne Zweifel indiziert sei.