Das Strassenverkehrsamt verfügte zudem, "einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie ihr nicht vom Verwaltungsgericht ausdrücklich verliehen werde." Zur Begründung seines Entscheids führte das Strassenverkehrsamt aus, mit Verfügung vom 25. August 2017 habe das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem bei ihm die Einnahme bzw. Applikation von Cocain habe nachgewiesen werden können.