V 2019 107 2 A. Am 28. November 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, A.________, Jg. 1990, habe sich bis spätestens 9. Dezember 2019 einer vertrauensärztlichen Abklärung der Fahreignung (Arztperson mind. der Stufe 3) inkl. Urinprobe auf Drogen (Cocain und Cannabis) sowie einer Blutprobe auf die alkoholspezifischen Parameter zu unterziehen. Das Ergebnis der Abklärung sei dem Strassenverkehrsamt unverzüglich mitzuteilen. Das Strassenverkehrsamt verfügte zudem, "einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie ihr nicht vom Verwaltungsgericht ausdrücklich verliehen werde."