{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-107_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_107", "Checksum": "43dfc04469ebc6db202f117ab1754169"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung | SVG-Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:02", "Checksum": "57db83797d3e44fec1ee6457e134aa4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 107\nRegeste:\nAnordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung | SVG-Sicherungsentzug\n\nUrteil V 2019 107\n13\n\neine Arztperson der Stufe 3, als überzogen, weshalb die Beschwerde begründet und\ngutzuheissen ist.\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen darüber, ob die\nverkehrsmedizinische Untersuchung, soweit sie angezeigt gewesen wäre, von einem Arzt\nder Anerkennungsstufe 4 – wie das der Beschwerdeführer geltend macht – und nicht von\neinem Arzt der Anerkennungsstufe 3 durchgeführt werden müsste. Das Gleiche gilt für die\nKlärung der Frage bezüglich der vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten\nVerletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nUrteil V 2019 107\n14\n\n5.\n5.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten\n(§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Strassenverkehrsamt belastet das Gericht jedoch keine\nKosten, da beide Behörden dem gleichen Gemeinwesen angehören (§ 24 Abs. 1 VRG).\nDer vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist diesem\nzurückzubezahlen.\n\n5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens\nzuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Hier obsiegt der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer vollständig. Das unterliegende Strassenverkehrsamt hat dem\nBeschwerdeführer somit eine Parteientschädigung auszurichten, welche ermessensweise\nauf Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) festgesetzt wird.\n\nUrteil V 2019 107\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts\ndes Kantons Zug vom 28. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat\nsich keiner verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zurückbezahlt.\n\n3. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer eine\nParteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zweifach), an das\nStrassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern,\nund zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons\nZug.\n\nZug, 28. Januar 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 107\n"}