{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-107_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_107", "Checksum": "43dfc04469ebc6db202f117ab1754169"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Historie, über die der\nBeschwerdeführer unbestrittenermassen mit Betäubungsmitteln verfügt, kann daher nicht\nzur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung führen.\n\n3.4 Das Strassenverkehrsamt schliesst jedoch aus dem Vorfall vom D.________\noffenbar – ohne dass es dies genau benennt – auf eine allfällige die Fahreignung\nbeeinträchtigende Alkoholabhängigkeit bzw. auf einen chronischen Alkoholmissbrauch des\nBeschwerdeführers. Das Strassenverkehrsamt weist nämlich auf den vom\nBeschwerdeführer selber erwähnten Konsum von zwei Gin Tonic sowie auf den von der\nPolizei beschriebenen Zustand des Beschwerdeführers wie starker Atemalkoholgeruch,\nleicht verwaschene Sprache, leicht beeinträchtigte Konzentration, guter Stand und Gang\nund extrem kleine Pupillen hin. Das Strassenverkehrsamt stützt sich auf die Einschätzung\nder Polizisten ab, welche in ihrem Bericht ausführten, aufgrund der Aussagen des\nBeschwerdeführers, seinem sicheren Stand und Gang, seinem Verhalten und seinen\nextrem kleinen Pupillen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gewohnt\nsei, sich mit einem solchen Alkoholwert zu bewegen und allenfalls andere Substanzen zu\nsich zu nehmen. Aus diesen Gründen sei es nicht auszuschliessen, dass er in seinem\nZustand in Zukunft ein Motorfahrzeug führen werde (StVA-act. 3). Das\nStrassenverkehrsamt selber schliesst aus dem längeren Verbleiben bei winterlichen\nTemperaturen im Freien, dem Konsumieren von hochprozentigem Alkohol (wenn auch\ngemischt mit Tonic) bereits am Morgen und wochentags und ohne gesellschaftlichen\nKontext auf einen gewissen Kontrollverlust, der aus seiner Sicht abklärungsbedürftig sei.\nDas Strassenverkehrsamt hegt somit offenbar den Verdacht, dass der Beschwerdeführer\nüber die Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) eines schweren Trinkers verfügt.\n\nDafür sind jedoch die Feststellungen, welche die Polizeibeamten am D.________ gemacht\nhaben, zu ungenau und zu wenig weitgehend. Unbestritten ist, dass der\nBeschwerdeführer, bevor ihn die beiden Polizeibeamten gegen Mittag ansprachen,\nAlkohol getrunken hatte – nach seinen Angaben zwei Gin Tonic. Wie hoch der\nBlutalkoholwert des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt war, ist nicht bekannt, wie\nauch keine Angaben darüber vorhanden sind, wie hoch der regelmässige Alkoholkonsum\ndes Beschwerdeführers ist. Der von den Polizeibeamten berichtete starke\nAtemalkoholgeruch, die leicht verwaschene Sprache und die leicht beeinträchtigte\nKonzentration, verbunden mit einem guten Stand und Gang ergeben für das Gericht noch\nkeine genügenden Anhaltspunkte zur begründeten Annahme, dass der Beschwerdeführer\n\nUrteil V 2019 107\n12\n\nregelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird bzw. er\nnicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum, aber auch einen allfälligen Drogenkonsum,\nvon der Verkehrsteilnahme zu trennen. Auch die am D.________ von den Polizisten\nbeobachtete Grösse der Pupillen des Beschwerdeführers sagt darüber nichts aus. Dass\nder Beschwerdeführer sich am D.________ in seinem damaligen Zustand ans Steuer\nsetzte oder dies auch nur in Erwägung zog, wird von keiner Seite behauptet und kann\nausgeschlossen werden. Wie lange der Beschwerdeführer sich bei der damals\nherrschenden Aussentemperatur von 4 Grad draussen aufhielt, ist ebenfalls unklar. Das\nStrassenverkehrsamt stellt dazu einzig eine Vermutung auf, indem es darauf hinweist,\ndass etliche Zeit zwischen dem Verlassen des Hauses bis zum Eintreffen der Polizei\nvergangen sein müsse, da eine Drittperson sich bemüssigt gesehen habe, die Polizei zu\navisieren, weil der Meldeerstatterin der Beschwerdeführer aufgefallen sei. Wie lange\njemand in der Lage ist, sich bei tiefen Temperaturen vor der Haustüre aufzuhalten, ohne\nübermässig zu frieren, ist einerseits (mit oder ohne Alkohol im Körper) von Person zu\nPerson verschieden. Im vorliegenden Fall kommt andererseits hinzu, dass nicht geklärt ist,\nob der Beschwerdeführer am fraglichen Morgen vor der Haustüre tatsächlich eine Jacke\ntrug oder nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein T-Shirt und darüber\neine Baumwolltrainerjacke getragen. Ihre eigene Wahrnehmung zu diesem Punkt\nschildern die Polizisten nicht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass bei ihnen eine Meldung\neingegangen sei, dass eine männliche Person in Finken und ohne Jacke draussen \"bei\ndieser Kälte\" herumlaufe. Und schliesslich ist auch dem Argument des\nStrassenverkehrsamts nicht zu folgen, wonach aus der Tatsache, dass im vorliegenden\nFall der Polizeibericht ohne Verzögerung bzw. noch gleichentags nach der polizeilichen\nWahrnehmung erstellt und dem Strassenverkehrsamt zur Kenntnis gebracht worden sei,\ndavon auszugehen sei, dass sich der Betroffene gegenüber der Polizei so präsentiert\nhabe, dass selbst ein erfahrener Polizist Zweifel an der Fahreignung gehabt habe. Eine\numgehende Berichterstattung kann durchaus auch andere Gründe haben. Es bestehen\nsomit keine genügenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer regelmässig so viel\nAlkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Die vorliegenden Umstände\nlassen auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass der\nBeschwerdeführer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr\nführen wird. Somit fehlt der notwendige Konnex zwischen der Alkoholisierung und der\nTeilnahme am Strassenverkehr. Auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des\nBeschwerdeführers bezüglich Betäubungsmittelkonsums erweist sich die Anordnung einer\nverkehrsmedizinischen Abklärung für das Gericht unter diesen Umständen, selbst durch\n\n"}