{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-107_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_107", "Checksum": "43dfc04469ebc6db202f117ab1754169"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Alle im Rahmen der Begutachtung vorgenommenen Laborbefunde\nwaren negativ gewesen (StVA-act. A 21). Die Wiedererteilung des Lernfahrausweises\nwurde u.a. mit der Auflage verbunden, dass eine totale und ärztlich kontrollierte,\nununterbrochene Drogenabstinenz (alle Substanzen) bis auf Widerruf durch das\nStrassenverkehrsamt, mindestens aber bis April 2011, nachgewiesen werde. Der\nBeschwerdeführer erfüllte diese Auflage, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons\nLuzern am 18. Mai 2011 die Weiterbelassung des Führerausweises verfügte, allerdings\nmit der Weiterführung der Auflage \"Einhaltung und Nachweis einer totalen und ärztlich\nkontrollierten Drogenabstinenz bezüglich aller Substanzen bis auf Widerruf durch das\nStrassenverkehrsamt\" (StVA-act. A 30). Am 14. Mai 2012 entschied das\nStrassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Beschwerdeführer werde der Führerausweis\nnun ohne Auflagen belassen (StVA-act. A 39). Es stützte sich dabei auf ärztliche\nZeugnisse sowie eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Institut für\nRechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Darin war die Fahreignung des\nBeschwerdeführers ohne Auflagen als erfüllt beurteilt worden (StVA-act. A 33 – A 37).\nVorher – mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 28. November\n2011 (StVA-act. B 10) – war dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Sinne eines\nWarnungsentzugs für 3 Monate entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert\nworden, weil er am 30. August 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von\n60 km/h um 27 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hatte. Mit\nVerfügung vom 29. November 2012 verwarnte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug\nden Beschwerdeführer, weil er am 19. Januar 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit\n(innerorts) überschritten sowie sein Fahrzeug unsachgemäss bedient hatte (Erzeugen von\nübermässigem Lärm; StVA-act. C 10). Am 25. August 2017 entzog das\nStrassenverkehrsamt des Kantons Zug dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller\nKategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit und machte den Erlass einer definitiven\nVerfügung von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung\ndurch eine anerkannte Institution abhängig (StVA-act. F 7). Bei einer Verkehrskontrolle am\n22. April 2017 durch die Luzerner Polizei hatte ein vor Ort durchgeführter\nDrogenschnelltest positiv auf Cocain reagiert. Gemäss dem daraufhin vom IRMZ\n\nUrteil V 2019 107\n10\n\ndurchgeführten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten war die Fahrfähigkeit zum\nZeitpunkt der Kontrolle zwar nicht vermindert gewesen; jedoch konnte dem\nBeschwerdeführer die Einnahme/Applikation von Cocain nachgewiesen werden. Mit\nVerfügung vom 23. Juli 2018 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug dem\nBeschwerdeführer den Führerausweis wieder – ohne Auflagen – nachdem ein\nverkehrsmedizinisches Gutachten der Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz vom 18. Juli\n2018 ergeben hatte, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nun wieder befürwortet\nwerden könne. Das Gutachten hatte keine Hinweise auf einen damaligen\nverkehrsrelevanten Drogenmissbrauch oder eine Drogenabhängigkeit ergeben. Ebenso\nwenig lagen Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum vor. Gemäss dem\nBericht des IRMZ vom 12. Juli 2018 konnte zudem für den Zeitraum von Anfang März bis\nEnde Juni 2018 eine nennenswerte Einnahme oder Applikation von Opiaten/Opioiden,\nSubstitutionsmedikamenten, Stimulanzien (wie Cocain) oder Ketamin ausgeschlossen\nwerden. Somit konnte die Gutachterin die Fahreignung des Beschwerdeführers bei\nfehlenden Hinweisen auf eine aktuelle bedeutsame Suchtmittelproblematik ohne Auflage\nbefürworten (StVA-act. F).\n\n3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu\ngewissen Zeiten und auch in längeren Phasen Cocain, Amphetamine und Cannabis\nkonsumierte, was denn auch zu mehreren Abklärungen führte. Seine Fahreignung war\n2009 nach der Einnahme von Cannabis und Amphetaminen als eingeschränkt beurteilt\nworden, konnte jedoch 2010 nach Abklärungen bejaht werden, was auch bis 2017 so\nblieb. 2017 ergaben sich wiederum Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers,\nnachdem ein Drogenschnelltest der Luzerner Polizei am 22. April 2017 positiv auf Cocain\nreagiert hatte (die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kontrolle aber\nnicht als vermindert beurteilt wurde). Das daraufhin erstellte Gutachten ergab keine\nHinweise auf einen verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch oder eine Drogenabhängigkeit,\nweshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Fahreignung des\nBeschwerdeführers am 23. Juli 2018 uneingeschränkt bejahte. Ein vom Beschwerdeführer\nam 29. November 2019 beim labor team w ag, St. Gallen, in Auftrag gegebener\n(freiwilliger) Urintest wies zudem keine Cannabinoide oder Cocain im Urin des\nBeschwerdeführers aus (Bf-Beil. 3). Das Strassenverkehrsamt anerkennt denn auch eine\nfortgesetzte Cocainabstinenz des Beschwerdeführers, mindestens seit März 2018. Dem\nBeschwerdeführer ist somit zuzustimmen, dass sein Betäubungsmittelkonsum nie ein\nAusmass angenommen hatte, dass von einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht\ngesprochen werden konnte. Auch ist kein Führen eines Motorfahrzeuges durch den\n\n"}