{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-107_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_107", "Checksum": "43dfc04469ebc6db202f117ab1754169"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung | SVG-Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:02", "Checksum": "57db83797d3e44fec1ee6457e134aa4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 107\nRegeste:\nAnordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung | SVG-Sicherungsentzug\n\n2.3 Eine Fahreignungsabklärung kann somit auch gestützt auf Informationen erfolgen,\ndie eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch in diesen\nFällen muss aber ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am\nmotorisierten Strassenverkehr bestehen. Es muss mit anderen Worten Anlass zur\nbegründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen\nAlkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Die Umstände müssen folglich mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Betreffende angesichts seiner\nKonsumgewohnheiten in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr\nführen werde (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, Art. 15d\nN. 31). Als Beispiele führt Weissenberger an (a.a.O., Art. 15d N. 32): Ein genügender\nAnlass für eine Fahreignungsabklärung bei Vorfällen ausserhalb des Strassenverkehrs\nliegt beispielsweise vor, wenn jemand gegenüber der Polizei oder seinem Arzt angibt,\ntäglich mehrere Liter Bier oder Wein zu konsumieren (zu einem analogen Fall betreffend\nAngaben zum Drogenkonsum vgl. Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012). Gleich\nverhält es sich in Bezug auf alle verwertbaren Informationen, die eine Alkoholabhängigkeit\noder einen chronischen Alkoholmissbrauch nahelegen. Wer nachweislich bzw.\nzugestandenermassen regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit\n(fast) täglich während mindestens mehrerer Stunden aufgehoben wird, dürfte kaum in der\nLage sein, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr\nzu trennen; jedenfalls begründet ein solches Trinkverhalten den dringenden Verdacht\neiner fehlenden Fahreignung (a.A. aber offenbar Cédric Mizel, Strassenverkehr 2013, S.\n11). Ein genügender Anlass für eine Fahreignungsabklärung wurde mangels weiterer\nbelastender Indizien hingegen in folgenden zwei Fällen verneint: Ehestreit in einem\nRestaurant und gemessene Angetrunkenheit von 2 Promille; Erregung eines öffentlichen\n\nUrteil V 2019 107\n8\n\nÄrgernisses nach übermässigem Genuss von Alkohol und aufgrund einer leichten\npsychischen Störung (Urteile BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011; 1C_356/2011\nvom 17. Januar 2012).\n\n2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die\nAnordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen\nFührerausweisentzug gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen\nund Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51),\nobschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere\nhinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt\nder vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung\neiner Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine\nAlkoholabhängigkeit der Fall ist (zum Ganzen: Urteil BGer 1C_531/2016 vom 22. Februar\n2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen).\n\n3.\n3.1 Für das Strassenverkehrsamt besteht offenbar Anlass zur begründeten Annahme,\ndass der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ist seinen Alkoholkonsum und allenfalls\nauch den Konsum von illegalen Drogen von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Zwar\nanerkennt das Strassenverkehrsamt in seiner Vernehmlassung, dass es dem\nBeschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gelungen sei, sein Konsumverhalten\nhinsichtlich Amphetamins und Cannabis bzw. hinsichtlich Cocains so zu ändern bzw. den\nKonsum im relevanten Zeitpunkt einzustellen, dass er jeweils habe positiv begutachtet\nwerden können. Es sei ihm erfreulicherweise gelungen, seinen Cocainkonsum von zuletzt\nca. einmal monatlich ab 2014 bis zum Ereignis vom 22. April 2017 bis zur letzten\nBegutachtung vom 4. Juli 2018 bei der Verkehrsmedizin Rotkreuz gänzlich einzustellen.\nFür eine fortgesetzte Cocainabstinenz spreche denn auch die freiwillig ab- und zu den\nAkten gegebene Urinprobe vom 29. November 2019. Dennoch erachtet das\nStrassenverkehrsamt gesamthaft gesehen und, obwohl gerade die freiwillige Urinprobe\nvom 29. November 2019 durchaus positiv zu würdigen sei, im Interesse der allgemeinen\nVerkehrssicherheit eine kurze Abklärung der Fahreignung für zweck- und verhältnismässig\nund angezeigt.\n\n3.2 Was die bisherigen Führerausweisentzüge und die Begutachtungen des\nBeschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzustellen: Mit Verfügung vom 24. August\n2009 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer den\n\nUrteil V 2019 107\n9\n\n"}