{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-107_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_107", "Checksum": "43dfc04469ebc6db202f117ab1754169"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)\nund somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28.\nNovember 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde\nerfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen,\nweshalb sie zu prüfen ist.\n\n2.\n\nUrteil V 2019 107\n6\n\n2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und\nFahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer:\na. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische\nLeistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht\nist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem\nbisherigen Ver-halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten\nund auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG\nsteht die Trunksucht und die Betäubungs- oder Arzneimittelabhängigkeit. Eine die\nFahreignung ausschliessende Trunksucht liegt dann vor, wenn der Lenker regelmässig so\nviel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr\nbietet, den Al-koholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu\ntrennen. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Lenker im akuten Rauschzustand am\nStrassen-verkehr teilnimmt. Massgebend sind nicht starre Regeln, sondern die Umstände\ndes Ein-zelfalls, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Zu\nbeachten ist sodann, dass sich der Suchtbegriff des SVG nicht mit dem medizinischen\nBegriff der Alkoholabhängigkeit deckt. Daher können auch bloss suchtgefährdete\nPersonen, bei denen aber ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines\nMotorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. hierzu Jürg Bickel, in: Basler Kommentar SVG,\n2014, Art. 14 N. 33 f.). Ähnlich definiert das Bundesgericht die Kriterien in Bezug auf eine\ndie Fahreignung ausschliessende Drogensucht. Eine solche ist anzunehmen, wenn die\nphysische oder psychische Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr\nals jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines\nFahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Auf fehlende\nFahreignung darf im Allgemeinen dann geschlossen werden, wenn die Person nicht\n(mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend\nauseinanderzuhalten (Bickel, a.a.O., Art. 14 N. 35).\n\n2.2 Nach Art. 15d Abs. 1 SVG ist eine Person einer Fahreignungsuntersuchung zu\nunterziehen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Die Zulassungsbehörde hat\neine summarische und vorläufige Prüfung der Fahreignung vorzunehmen. In Art. 15d Abs.\n1 lit. a–e SVG sind verschiedene Sachverhalte aufgezählt, in denen eine\nFahreignungsprüfung anzuordnen ist. Diese Sachverhalte begründen gleichsam einen\ngesetzlichen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, wobei die Aufzählung nicht\nabschliessend ist. Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist keine Kann-Vorschrift, d.h.\nes ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Untersuchung der\nFahreignung anzuordnen, auch wenn die Zweifel im Einzelfall geringfügig oder nur\n\nUrteil V 2019 107\n7\n\nabstrakter Natur sind (Bickel, a.a.O., Art. 15d N. 15). Die Untersuchung der Fahreignung\nist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte\nZweifel an der Fahreignung vorliegen. Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte\nvorliegen; abstrakte Zweifel genügen nicht. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer\nverkehrsmedizinischen Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person\ntatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl.\nUrteile BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E.\n4.6). Vielmehr muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die\nFahreignung beeinträchtigende Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit angeordnet\nwerden. Ein konkretes Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht erforderlich (Bickel,\na.a.O., Art. 15d N. 36).\n\n"}