{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-107_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_107", "Checksum": "43dfc04469ebc6db202f117ab1754169"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Aufgrund des Umstandes,\ndass er nicht länger habe draussen verweilen wollen, sei er lediglich mit einer\nBaumwolltrainerjacke, T-Shirt, Hosen und seinen \"wärmenden Stofffinken\" bekleidet vor\ndie Tür gegangen. In der Folge sei er auf zwei Polizisten der Zuger Polizei getroffen,\nwelche ihn angesprochen hätten. Das Strassenverkehrsamt zweifle die Fahreignung des\nBeschwerdeführers implizit wegen eines allfälligen Vorliegens einer Sucht i.S.v. Art. 14\nAbs. 2 lit. c SVG, die das Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige, an. Der\nBeschwerdeführer verfüge über eine gewisse Historie mit den Betäubungsmitteln Cocain\nund Amphetamin, jedoch habe der Konsum nie ein Ausmass angenommen, dass von\neiner die Fahreignung ausschliessenden Sucht habe gesprochen werden können. Jedoch\nmüsse auch mit Blick auf die vergangenen Fälle festgehalten werden, dass der\nBeschwerdeführer den Konsum vom Strassenverkehr stets habe trennen können und kein\nFühren eines Fahrzeuges unter Einfluss von Betäubungsmitteln aktenkundig sei. Eine\nAlkoholsucht oder ein Fahren in angetrunkenem Zustand sei ebenfalls nicht aktenkundig.\n\nUrteil V 2019 107\n4\n\nAm D.________ sei einzig ein Alkoholkonsum nachgewiesen. Hinweise auf die\nKonsumation von Betäubungsmitteln, insbesondere auf einen Konsum von Cocain,\nCannabis oder Amphetaminen, habe von der Polizei nicht festgestellt werden können. Aus\ndem isolierten Vorfall könne nicht auf eine die Fahreignung ausschliessende Trunksucht\ngeschlossen werden. Es könne auch kein Zweifel daran aufkommen, dass der\nBeschwerdeführer seinen Alkoholkonsum (wie bereits seinen damaligen Drogenkonsum)\nvom Strassenverkehr trennen könne. Weiter seien die Voraussetzungen für eine\nUntersuchung bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 3 nicht gegeben. Im vorliegenden\nFall müsste die verkehrsmedizinische Untersuchung, soweit überhaupt angezeigt, von\neinem Arzt der Anerkennungsstufe 4 durchgeführt werden. Bei einem negativen Ergebnis\nder Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt der Stufe 3 würde einer sich darauf\nstützende Verfügung über einen Führerausweisentzug die rechtliche Grundlage fehlen.\nSchliesslich sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor\ndem Erlass der Verfügung nicht gewährt worden sei. Der Entscheid sei auch aus diesem\nGrund aufzuheben.\n\nC. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 erteilte der Vorsitzende der\nverwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts der Beschwerde vorläufig und\nvorsorglich aufschiebende Wirkung.\n\nD. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– bezahlte der\nBeschwerdeführer innert der ihm dafür gesetzten Frist.\n\nE. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 beantragte das\nStrassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Aus der\npolizeilichen Meldung vom C.________ hätten sich unter Mitberücksichtigung der\nVorgeschichte (1. Sicherungsmassnahme vom 24. August 2009) gewisse Zweifel an der\nFahreignung des Beschwerdeführers ergeben, so dass das Strassenverkehrsamt eine\nentsprechende Abklärung bei einer Arztperson der Stufe 3 für zweck- und\nverhältnismässig beurteilt habe. Bezüglich des Polizeiberichts sei beachtlich, dass die gut\ngeschulten Angehörigen des Zuger Polizeicorps in ihrer täglichen Arbeit mit zahlreichen\nSituationen konfrontiert seien, bei denen es abzuwägen gelte, ob überhaupt ein Bericht\nzuhanden des Strassenverkehrsamtes erstellt werde oder ob es sich vertreten lasse, es\nmit einer Ermahnung und dem Hinweis auf entsprechende Hilfsangebote und\nunterstützende Stellen bewenden zu lassen. Werde wie hier ein entsprechender Bericht\nohne Verzögerung bzw. noch gleichentags nach der polizeilichen Wahrnehmung erstellt\n\nUrteil V 2019 107\n5\n\nund dem Strassenverkehrsamt zur Kenntnis gebracht, müsse dieses davon ausgehen,\ndass sich der Betroffene gegenüber der Polizei so präsentiert habe, dass selbst ein\nerfahrener Polizist Zweifel an seiner Fahreignung gehabt habe. Zudem sei der\nBeschwerdeführer offenbar einer Drittperson derart aufgefallen, dass diese sich bemüssigt\ngesehen habe, die Polizei zu avisieren. Es müsse daher doch etliche Zeit zwischen dem\nVerlassen des Hauses in nicht entsprechender Bekleidung und ohne entsprechendes\nKälteempfinden bei einer Aussentemperatur von lediglich ca. 4 Grad bis zum Eintreffen\nder Polizei vergangen sein. Ein Alkoholkonsum (zwei Gin Tonics) wochentags und am\nMorgen müsse als auffällig beurteilt werden. Aus den von ihnen gemachten\nBeobachtungen gingen die berichtenden Polizisten davon aus, dass eine gewisse\nAlkoholgewöhnung bestehe und sich Fahrten unter Alkoholeinfluss demnach nicht\nausschliessen liessen. Das längere Verbleiben bei winterlichen Temperaturen im Freien,\ndas Konsumieren von hochprozentigem Alkohol (wenn auch gemischt mit Tonic)\nbereits am Morgen und wochentags ohne gesellschaftlichen Kontext lasse jedenfalls auf\neinen gewissen Kontrollverlust schliessen, der aus Sicht des Strassenverkehrsamtes\nabklärungsbedürftig sei.\n\nF. Es folgten keine weiteren Eingaben mehr.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}