{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-107_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0fe78c07808f962d1ac2bca177e5df18db9e63aae72b973224158bc1986c53ff7aed4e8b0d7985f13164759c9736b145&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_107", "Checksum": "43dfc04469ebc6db202f117ab1754169"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Januar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA B.________\n\ngegen\n\nStrassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nStrassenverkehrsrecht\n(Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung)\n\nV 2019 107\n2\n\nA. Am 28. November 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug,\nA.________, Jg. 1990, habe sich bis spätestens 9. Dezember 2019 einer\nvertrauensärztlichen Abklärung der Fahreignung (Arztperson mind. der Stufe 3) inkl.\nUrinprobe auf Drogen (Cocain und Cannabis) sowie einer Blutprobe auf die\nalkoholspezifischen Parameter zu unterziehen. Das Ergebnis der Abklärung sei dem\nStrassenverkehrsamt unverzüglich mitzuteilen. Das Strassenverkehrsamt verfügte zudem,\n\"einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie ihr nicht\nvom Verwaltungsgericht ausdrücklich verliehen werde.\" Zur Begründung seines\nEntscheids führte das Strassenverkehrsamt aus, mit Verfügung vom 25. August 2017\nhabe das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis\nvorsorglich entzogen, nachdem bei ihm die Einnahme bzw. Applikation von Cocain habe\nnachgewiesen werden können. Nachdem die Fahreignung von A.________ mit\nverkehrsmedizinischem Gutachten der Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz vom 18. Juli\n2018 – ohne Auflagen – wieder habe befürwortet werden können, sei A.________ der\nFührerausweis mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wiedererteilt worden. Gemäss Bericht der\nZuger Polizei vom C.________ sei A.________ am D.________, ca. 11.00 Uhr, vor seiner\nWohnadresse trotz winterlicher Kälte in Finken und ohne Jacke draussen angetroffen\nworden (Ausrücken der Polizei nach einer entsprechenden Meldung). Es habe starker\nAtemalkoholgeruch festgestellt werden können. Weiter sei seine Sprache leicht\nverwaschen und die Konzentration teilweise beeinträchtigt gewesen. Sein Gang/Stand sei\njedoch sehr gut und sicher gewesen. Seine Augen seien dazu sehr klein gewesen. Ein\nAtemlufttest sei von A.________ verweigert worden. Aufgrund dieser polizeilichen\nFeststellungen und der bekannten Vorakten (Drogenabstinenzauflagen bis Juli 2018)\nsowie der Tatsache, dass A.________ mit Verfügung vom 24. August 2009 der\nLernfahrausweis der Kat. B sowie der Führerausweis der Kat. M im Sinne eines\nSicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen worden seien, nachdem bei ihm der\nmissbräuchliche Konsum von Cannabis und Amphetaminen habe nachgewiesen werden\nkönnen, ergäben sich gewisse Zweifel an der Fahreignung von A.________, weshalb eine\nvertrauensärztliche Abklärung der Fahreignung ohne Zweifel indiziert sei.\n\nB. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 28. November 2019 aufzuheben und von\nder Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abzusehen.\n\nUrteil V 2019 107\n3\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MwSt., zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin bzw. des Gemeinwesens.\n\nZudem wurden folgende prozessuale Anträge gestellt:\n\n\"1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n2. Über den prozessualen Antrag Nr. 1 sei superprovisorisch ohne Anhörung der\nGegenpartei zu befinden.\"\n\nBezüglich der prozessualen Anträge liess der Beschwerdeführer festhalten, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet habe. Es sei keinerlei\nGefahr im Verzug, weshalb mit der verkehrsmedizinischen Abklärung bis zum Ende des\nRechtsmittelverfahrens zugewartet werden könne. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit\n(geforderte Untersuchung bis zum 9. Dezember 2019) müsse beantragt werden, dass\nohne Anhörung der Vorinstanz im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung über das\nSchicksal der aufschiebenden Wirkung entschieden werde.\n\n"}