2. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 13. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. 3. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, dem Gericht bis zum 13. Januar 2020 eine Replik (im Doppel) einzureichen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.