- die Beschwerdeführerin lediglich eine Unternehmervariante einreichte und das von der Vergabestelle vorgegebene Formular unausgefüllt zurückschickte bzw. in das Formular lediglich den Preis ihrer Unternehmervariante einsetzte; - aufgrund der Würdigung der Fakten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 26 lit. i SubV zu Recht aus dem Verfahren ausgeschlossen worden ist, weil ihr Angebot unvollständig war;