- Angebote, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, vorbehältlich der Regeln über die Varianten vom Verfahren auszuschliessen sind, wobei Fälle vorbehalten sind, bei denen die Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen geringfügig sind; - die Vergabestelle in ihren Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich auf die Zulässigkeit von Unternehmervarianten hinwies, die Gültigkeit der Angebote jedoch davon abhängig machte, dass zusammen mit der Unternehmervariante eine vollständig ausgefüllte Hauptofferte eingereicht wird;