- die Angebote gemäss § 22 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 20. September 2005 (SubV, BGS 721.53) innerhalb der festgelegten Frist schriftlich und durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten 3 Stelle eintreffen müssen; die Angebote müssen mit der rechtsgültigen Unterschrift versehen sein und dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden (§ 22 Abs. 3 und 4 SubV);