die Beschwerdeführerin habe ihre Ausschreibungsunterlagen unvollständig ausgefüllt (Einsetzen des Bruttopreises der Unternehmervariante) und der ausschreibenden Gemeinde einzig eine Unternehmervariante ihrer Offerte zugestellt; das Angebot sei somit unvollständig und könne im Submissionsverfahren nicht entsprechend bewertet werden; aus diesem Grund könne es auch nicht berücksichtigt werden;