{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-104_2019-12-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_104_5725904a692227324825c1f1a293ecde0093702b0af4716fd3afee40cfd5bd33d80cb987a01bb3a9e39dda9d810d88d52964ca5cc779d7d10c420a5ca3c0f6dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0093702b0af4716fd3afee40cfd5bd33d80cb987a01bb3a9e39dda9d810d88d52964ca5cc779d7d10c420a5ca3c0f6dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_104", "Checksum": "a8e9d5aea2ee034a31e600a6f640c8bd"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 20.12.2019 V 2019 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird\naufgehoben.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 13. Januar 2020 einen\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, ansonsten das Verfahren vom\nGeschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird.\n\n3. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, dem Gericht bis zum 13. Januar 2020\neine Replik (im Doppel) einzureichen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten oder eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und\neinem Exemplar der Vernehmlassung des Gemeinderats Steinhausen), an den\nGemeinderat Steinhausen, an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (im\nDispositiv) sowie z.K. an die Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.\n\nZug, 20. Dezember 2019\n\nkop Der Vorsitzende\n\nV 19 104 Dr. Aldo Elsener\n\nHinweise\nDer Vergabeentscheid enthält in der Regel nur eine summarische, oft auf formelle Angaben\nbeschränkte Begründung. Eine eigentliche Begründung erhalten die Beschwerdeführenden\nregelmässig erst mit der Vernehmlassung der Vergabestelle. Wird aufgrund dieser Begründung die\nBeschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren in der Regel unter ermässigten Kostenfolgen für\nden/die Beschwerdeführer/in abgeschrieben. Hat das Gericht über die Beschwerde zu\nentscheiden, werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.\nIst ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so darf die\nVergabestelle den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin oder dem berücksichtigten Anbieter\nabschliessen. Der Vertragsschluss ist von der Vergabestelle umgehend dem Gericht mitzuteilen.\nIst der Vertrag abgeschlossen, kann das Gericht nur noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen\nEntscheids feststellen, wenn sich die Beschwerde als begründet erweisen sollte. Die Feststellung\n6\n\nder Rechtswidrigkeit ermöglicht dem/der Beschwerdeführer/in die Geltendmachung von\nSchadenersatzbegehren.\n"}