{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-104_2019-12-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_104_5725904a692227324825c1f1a293ecde0093702b0af4716fd3afee40cfd5bd33d80cb987a01bb3a9e39dda9d810d88d52964ca5cc779d7d10c420a5ca3c0f6dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0093702b0af4716fd3afee40cfd5bd33d80cb987a01bb3a9e39dda9d810d88d52964ca5cc779d7d10c420a5ca3c0f6dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_104", "Checksum": "a8e9d5aea2ee034a31e600a6f640c8bd"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 20.12.2019 V 2019 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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November 2019\n- die an den Gemeinderat Steinhausen gerichtete, an das Verwaltungsgericht\nüberwiesene Beschwerdeschrift vom 26. November 2019\n- die Vernehmlassung des Gemeinderats Steinhausen vom 16. Dezember 2019\n\nund in Erwägung, dass\n\n- das Verwaltungsgericht gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Submissionsgesetzes vom\n2. Juni 2005 (SubG, BGS 721.51) Beschwerden gegen Verfügungen von\nAuftraggeberinnen und Auftraggebern gemäss Art. 15 der Interkantonalen\nVereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB,\nBGS 721.52) beurteilt;\n\n- die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 17 Abs. 1\nIVöB), die Beschwerdeinstanz jedoch auf Gesuch oder von Amtes wegen der\nBeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen kann;\n\n- die Erteilung der aufschiebenden Wirkung voraussetzt, dass die Beschwerde als\nausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder\nprivaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB);\n2\n\n- aufgrund einer Prima-facie-Beurteilung darüber zu befinden ist, ob sich die\nBeschwerde mutmasslich als begründet oder unbegründet erweist, ohne dass\nzeitraubende Abklärungen vorgenommen werden müssen, und bei diesem\nEntscheid der zuständigen Beschwerdeinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum\nzusteht;\n\n- das Bundesgericht dem Umstand, dass die vergaberechtliche Gesetzgebung\nRechtsmitteln in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommen lässt, einen\nbesonderen Stellenwert einräumt und daraus jedenfalls geschlossen werden kann,\ndass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung eines\nVergabeentscheides ein erhebliches Gewicht zukommt (BGE 2P.103/2006 E. 4.2);\n\n- die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei vom Verfahren ausgeschlossen\nworden, weil sie das vorgelegte Devis nicht ausgefüllt habe; in den\nAusschreibungsunterlagen sei aber explizit erwähnt worden, dass auch\nUnternehmervarianten zulässig seien; die Beschwerdeführerin habe entsprechend\neine Unternehmervariante eingegeben;\n\n- der Gemeinderat Steinhausen entgegnet, das von der Beschwerdeführerin am\n8. November 2019 eingereichte Angebot habe einzig die sog. Unternehmervariante\nder Offerte und nicht – wie vorgeschrieben – eine vollständig ausgefüllte\nHauptofferte enthalten; es treffe zwar zu, dass die sog. Unternehmervarianten von\nOfferten als Zusatz zu den eigentlichen Submissionsunterlagen zulässig seien; auf\ndem Deckblatt \"Ausschreibungsunterlagen – Einladungsverfahren\" der Gemeinde\nSteinhausen zur Einreichung von Offerten werde jedoch explizit darauf\nhingewiesen, dass die Unternehmervariante des eingereichten Angebots\nzusammen mit der vollständig ausgefüllten Hauptofferte einzureichen sei; die\nBeschwerdeführerin habe ihre Ausschreibungsunterlagen unvollständig ausgefüllt\n(Einsetzen des Bruttopreises der Unternehmervariante) und der ausschreibenden\nGemeinde einzig eine Unternehmervariante ihrer Offerte zugestellt; das Angebot sei\nsomit unvollständig und könne im Submissionsverfahren nicht entsprechend\nbewertet werden; aus diesem Grund könne es auch nicht berücksichtigt werden;\n\n- die Angebote gemäss § 22 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 20. September\n2005 (SubV, BGS 721.53) innerhalb der festgelegten Frist schriftlich und durch\ndirekte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten\n3\n\nStelle eintreffen müssen; die Angebote müssen mit der rechtsgültigen Unterschrift\nversehen sein und dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden (§ 22\nAbs. 3 und 4 SubV);\n\n- im Deckblatt der Ausschreibungsunterlagen der Gemeinde Steinhausen\nfestgehalten ist, dass das Angebot an den genannten Eingabeort schriftlich,\nvollständig ausgefüllt, termingerecht […] einzureichen ist;\n\n- eine Anbieterin oder ein Anbieter von der Teilnahme auszuschliessen ist, wenn sie\noder er wesentliche Formvorschriften verletzt hat, insbesondere durch\nUnvollständigkeit des Angebots (§ 26 lit. i SubV);\n\n- Angebote, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, vorbehältlich der\nRegeln über die Varianten vom Verfahren auszuschliessen sind, wobei Fälle\nvorbehalten sind, bei denen die Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen\ngeringfügig sind;\n\n- die Vergabestelle in ihren Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich auf die\nZulässigkeit von Unternehmervarianten hinwies, die Gültigkeit der Angebote jedoch\ndavon abhängig machte, dass zusammen mit der Unternehmervariante eine\nvollständig ausgefüllte Hauptofferte eingereicht wird;\n\n- die Beschwerdeführerin lediglich eine Unternehmervariante einreichte und das von\nder Vergabestelle vorgegebene Formular unausgefüllt zurückschickte bzw. in das\nFormular lediglich den Preis ihrer Unternehmervariante einsetzte;\n\n"}