Daher sind die vom Strassenverkehrsamt angeordneten Administrativmassnahmen (Sicherungsentzug, Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz entsprechend der Praxis bei Kokainmissbrauch, regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen, Durchführung einer erneuten verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung) nicht zu beanstanden, wobei sich der Beschwerdeführer primär sowieso nur – aber immerhin – gegen den Führerausweisentzug wehrt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und muss abgewiesen werden. Urteil V 2019 103 12