5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung aufgrund seines Drogenmissbrauchs im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung abzusprechen ist. Daher sind die vom Strassenverkehrsamt angeordneten Administrativmassnahmen (Sicherungsentzug, Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz entsprechend der Praxis bei Kokainmissbrauch, regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen, Durchführung einer erneuten verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung) nicht zu beanstanden, wobei sich der Beschwerdeführer primär sowieso nur – aber immerhin – gegen den Führerausweisentzug wehrt.