Dem Gutachten kann zudem an keiner Stelle entnommen werden, die Gutachterin sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die letzten drei Monate vor der Haaranalyse nichts oder nur selten konsumiert. Im Gegenteil, die Gutachterin gab in ihrem Bericht die Aussage des Beschwerdeführers wieder, er habe im letzten halben Jahr vermehrt Kokain konsumiert, teilweise jedes Wochenende, wenn auch im Anschluss an den Polizeirapport nur noch vereinzelt. Das Urinscreening habe einen Kokainkonsum im näheren zeitlichen Umfeld vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung belegt, welcher vom Beschwerdeführer auch angegeben worden sei.