einen Zufallsfund gemäss Art. 278 StPO handle. Im Zusammenhang mit den Drogengeschäften des Hauptbeschuldigten habe er als Drogenabnehmer keine Strafe zu erwarten, sofern er nicht im grossen Stil gehandelt habe. Eine Anzeige durch die Polizei ist denn auch vermutlich nicht erfolgt. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass diese geringfügig ungenaue Sachverhaltsfeststellung einen Einfluss auf die Beurteilung durch die Gutachterin hatte. An anderer Stelle stellt diese nämlich fest, die Fahrpraxis des Beschwerdeführers sei nicht belastet. Und dass der Beschwerdeführer in eine Verkehrskontrolle geraten sei, führte die Gutachterin nirgends an.