Die Gutachterin schreibt in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2019 einleitend, der Beschwerdeführer sei gemäss einem Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Juli 2019 wegen Ankaufs und Konsums von Betäubungsmitteln zur Anzeige gebracht worden. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dies nicht ganz korrekt ist. Die Kantonspolizei St. Gallen erklärte dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. Juni 2019, dass er als Auskunftsperson einvernommen werde, da es sich bei ihm um Urteil V 2019 103 11